HOME | RSS-NEWS | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE | WERBEN
  LESEZEICHEN
  LESWEB-MIX
  SHOP
  TV-TIPPS
  BUCHTIPP
  BILDERBOX
  BIOGRAFIEN
  WEGWEISER
  DEINE STORY
  STECKBRIEFE
  SIE SUCHT SIE
  SZENE & NEWS
  POEMS & LYRIC
  KALENDERBLATT
  HINWEIS
  KOMMUNIKATION
  RSS
  CHAT
  BLOGS
  FORUM
  UMFRAGEN
  GÄSTEBUCH
  NEWSLETTER
  LINKPARTNER
  LEXIKON
  A BIS Z
  SYMBOLE
  HERSTORY
  RECHT & GESETZ
  REISE & URLAUB
  DEUTSCHLAND
  INTERNATIONAL
  UNTERHALTUNG
  WITZE
  GAMES
  WALLPAPER
  LESBENTEST
  SCREENSAVER
  STERNZEICHEN
  DIES UND DAS
  WERBUNG
   RECHT & GESETZ
 zurück


Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 1 Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
    1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
    2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
    3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
    4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
nach oben
Lesweb.de ist ein Produkt von DELANGO

DVD Online Verleih - LOVEFILM - 30 Tage kostenlos testen