HOME | RSS-NEWS | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE | WERBEN
  LESEZEICHEN
  LESWEB-MIX
  SHOP
  TV-TIPPS
  BUCHTIPP
  BILDERBOX
  BIOGRAFIEN
  WEGWEISER
  DEINE STORY
  STECKBRIEFE
  SIE SUCHT SIE
  SZENE & NEWS
  POEMS & LYRIC
  KALENDERBLATT
  HINWEIS
  KOMMUNIKATION
  RSS
  CHAT
  BLOGS
  FORUM
  UMFRAGEN
  GÄSTEBUCH
  NEWSLETTER
  LINKPARTNER
  LEXIKON
  A BIS Z
  SYMBOLE
  HERSTORY
  RECHT & GESETZ
  REISE & URLAUB
  DEUTSCHLAND
  INTERNATIONAL
  UNTERHALTUNG
  WITZE
  GAMES
  WALLPAPER
  LESBENTEST
  SCREENSAVER
  STERNZEICHEN
  DIES UND DAS
  WERBUNG
   RECHT & GESETZ
 zurück


Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.
nach oben
Lesweb.de ist ein Produkt von DELANGO

MOST-Schokogramm